sowie die darauffolgende Verurteilung zu einer Geldstrafe und zur Bezahlung von Verfahrenskosten. Er beantragte einen Freispruch, die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat sowie eine angemessene Entschädigung für die Verteidigungskosten (pag. 1048 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung geltend (pag. 1054 f.).