Mit Berufungserklärung vom 19.2.2016 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung auf den Freispruch von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung, die Sanktion sowie die Kosten. Sie forderte einen Schuldspruch bezüglich der Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung sowie die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu einem im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmenden Tagessatz, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 35 Tagen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren (pag. 1043 f.).