2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 1.12.2015 meldete die Staatsanwaltschaft am 14.12.2015 frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 1011). Mit Berufungserklärung vom 19.2.2016 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung auf den Freispruch von der Anschuldigung der Gehilfenschaft zur Freiheitsberaubung und Entführung, die Sanktion sowie die Kosten.