und in Anwendung der Art. 25, 30 ff., 34 f., 42 ff., 47, 48a, 51, 220 StGB, 328 ff., 422 ff., 426 Abs. 1, 429 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 500.00. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 35 Tagen wird im Umfang von 10 Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet. Damit ist die Geldstrafe abgegolten. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus 1/5 Gebühren von CHF 1082.00 und 1/5 der Auslagen von CHF 55.20, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘137.20.