einer Entschädigung an A.________ von CHF 1‘934.40 für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, die Entschädigung wird teilweise mit den A.________ auferlegten Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). einer Genugtuung an A.________ von CHF 5‘000.00 für die besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus 4/5 Gebühren von CHF 4‘328.00 und 4/5 Auslagen von CHF 220.80, insgesamt bestimmt auf CHF 4‘548.80, an den Kanton Bern.