1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird teilweise gutgeheissen. Betreffend die Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird das Gesuch abgewiesen. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht von CHF 1‘000.00 werden vom Kanton Bern getragen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 122 und 123 ZPO).