Bei der vorliegend zu beurteilenden Disziplinarmassnahme im Rahmen des Strafvollzuges handelt es sich nicht um einen schwerwiegenden Eingriff. Es handelt sich auch nicht um einen komplexen Rechtsstreit. Dem im Übrigen nicht völlig rechtsunkundigen Beschwerdeführer ist es somit zuzumuten, seine Rechte im vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Beschwerdeverfahren ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen. Das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt ist daher abzuweisen. 8 Die 1. Strafkammer beschliesst: