Der Beschwerdeführer befindet sich im Massnahmenvollzug und ist mittellos. Trotz der Abweisung der Beschwerde kann das vorliegende Verfahren nicht als von vornherein aussichtlos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich insoweit gutzuheissen und die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht werden vom Kanton Bern getragen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 122 und 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).