Der kurzzeitige übernächtliche Arrest steht sodann in einem angemessenen Verhältnis zum wichtigen Ziel, einen geordneten Anstaltsbetrieb sicherzustellen. Die ausgesprochene Disziplinarmassnahme erweist sich daher als 7 verhältnismässig. Es liegt keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vor. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. IV. Kosten, Entschädigung und unentgeltliche Rechtspflege