Eine Disziplinarmassnahme hat zum primären Ziel, einen geordneten Betrieb sicherzustellen. Je nach Einrichtung darf sie aber auch präventiv-erzieherisch wirken (TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 50 N. 11). Der gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Arrest von 18 Stunden war geeignet, um der von ihm mitverursachten Störung des geordneten Zusammenlebens in der Anstalt zu begegnen, nicht erlaubtes Verhalten zu ahnden und in Zukunft zu verhindern. Der Arrest stellt an sich eine stark in die persönliche Freiheit eingreifende Massnahme dar, wurde vorliegend aber in zeitlich milder Form verfügt.