Sie ist daher am besten geeignet, die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Einzelfall zu beurteilen. Eine staatliche Massnahme muss geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, darf nicht weitergehen als zur Zielerreichung notwendig und muss in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen (SCHIND- LER/TSCHUMI, in: Die schweizerischen Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, N. 48 zu Art. 5 BV). Eine Disziplinarmassnahme hat zum primären Ziel, einen geordneten Betrieb sicherzustellen.