16.2 Bei der Wahl der disziplinarischen Sanktion steht der verfügenden Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Kammer vermag die Ausübung dieses Ermessens lediglich auf Rechtsfehler zu überprüfen (Art. 80 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 86 Abs. 2 VRPG). Über die Angemessenheit der Massnahme ist damit nicht zu urteilen. Zu prüfen ist lediglich deren Verhältnismässigkeit im vorliegenden Fall, welche der Beschwerdeführer bestreitet. Die Kammer legt sich allerdings auch hier eine gewisse Zurückhaltung auf, da die Justizvollzugsanstalt St. Johannsen in örtlicher und sachlicher Hinsicht die Behörde ist, die der Streitsache am nächsten ist.