6.9 der Hausordnung der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen). Der Beschwerdeführer beteiligte sich an einem lauten, angeheizten Streit mit Beschimpfungen, der ein Einschreiten des Sicherheitsdienstes notwendig machte, da den Anweisungen der anwesenden Soziotherapeutin keine Folge geleistet wurde. Ein disziplinarischer Verstoss im Sinne von Art. 75 Abs. 1 SMVG, der das geordnete Zusammenleben in der Vollzugsanstalt gefährdet, ist damit eindeutig gegeben.