6 16. 16.1 Eingewiesene haben die Vollzugsvorschriften einzuhalten und den Anordnungen der Leitung und des Personals der Vollzugseinrichtung sowie der zuständigen Stelle der Polizei- und Militärdirektion Folge zu leisten. Sie unterlassen alles, was die geordnete Durchführung des Vollzugs, die Verwirklichung der Vollzugsziele und die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung gefährdet (Art. 20 Abs. 3 SMVG; vgl. auch Ziff. 6.9 der Hausordnung der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen).