Die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Disziplinarmassnahme war damit vollumfänglich gewährleistet. Dass diese Überprüfung erst nach bereits vollzogener Massnahme erfolgt, ist im Disziplinarwesen des Straf- und Massnahmenvollzugs gar üblich. Denn die Disziplinarbeschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (Art. 80 Abs. 5 SMVG). Dem Beschwerdeführer ist somit aufgrund der zunächst vorläufigen Anordnung des Arrests kein Rechtsnachteil entstanden. Sämtliche Verfahrensgarantien wurden mit der definitiven Anordnung des Arrests gewährleistet.