Die Kammer folgt diesen Ausführungen (vgl. auch oben Ziff. 14) und geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nicht umgehend beruhigen liess und ein sofortiges Handeln zur Wahrung des reibungslosen Zusammenlebens in der Anstalt angezeigt war. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer angehört und danach die definitive Disziplinarmassnahme verfügt. Gegen diese Verfügung war das Ergreifen eines Rechtsmittels möglich. Die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Disziplinarmassnahme war damit vollumfänglich gewährleistet.