b VRPG ausdrücklich vorgesehen. 15.3 Während die POM bei Disziplinarverfügungen zur Sicherstellung des Anstaltsbetriebs von Gefahr im Verzuge ausgeht, ist der Beschwerdeführer der Ansicht, eine solche habe nicht bestanden. Er habe sich wieder beruhigt gehabt und ein Wegsperren sei für die Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung nicht erforderlich gewesen. Die POM hat in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, weshalb der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann. Die Kammer folgt diesen Ausführungen (vgl. auch oben Ziff.