(MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2011, S. 72). Die instruierende Behörde kann auf Antrag oder von Amtes wegen vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides vorsorgliche Massnahmen anordnen unter anderem zur Beseitigung gesetzeswidriger oder gefährlicher Anlagen und Zustände, zur Ausführung dringender Arbeiten und zum Schutz erheblicher öffentlicher oder privater Interessen (Art. 27 Abs. 1 Bst.