5 tungsverfahrensrechts zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 VRPG). So ist eine provisorische Anordnung einer Disziplinarmassnahme ohne vorgängige Anhörung in Art. 123 ff. SMVV zwar nicht vorgesehen. Die Möglichkeit, eine vorsorgliche Massnahme zu erlassen, ergibt sich jedoch aus Art. 27 VRPG. Vorsorgliche Massnahmen dienen der provisorischen Regelung bestimmter Fragen, deren Beantwortung keinen Aufschub duldet (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2011, S. 72).