O., § 41 N. 11). Es sind verwaltungsinterne Regeln, die für das Gericht nicht verbindlich sind. Es soll sie jedoch bei seiner Entscheidung berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 133 V 346 E. 5.4.6). Neben den bereits erwähnten besonderen Regeln des bernischen Straf- und Massnahmenvollzugs (SMVG und SMVV) gelangen die Regeln des allgemeinen Verwal-