15.2 Wie die POM zutreffend ausführt, ist das von der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen gewählte Vorgehen mit Verfügung eines vorläufigen Arrests ohne vorgängige Anhörung in Ziffer 7.3 der Disziplinarordnung der Anstalt vorgesehen. Diese Disziplinarordnung enthält allerdings keine direkt anwendbaren Rechtsätze. Vielmehr handelt es sich um eine sogenannte Verwaltungsverordnung, die generellabstrakte Handlungsanweisungen der vorgesetzten Behörde an die unterstellten Behörden und Personen über die Besorgung ihrer Verwaltungsangelegenheiten darstellen (zum Begriff vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 41 N. 11).