Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 21. November 2016 vor, als er angehört worden sei, habe er die Arreststrafe bereits abgesessen gehabt. Mit dem vorläufigen Arrest werde das Vorliegen eines Disziplinarvergehens antizipiert. Die «provisorische» Verfügung sei unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erlassen worden und es liege eine formelle Rechtsverweigerung vor. Der Mangel könne nicht mehr geheilt werden. Gegen die «provisorische» Arrestverfügung sei kein Rechtsmittel zulässig gewesen, was neben Art. 5 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gegen die Verfahrensgarantien von Art.