Auch in Art. 21 Abs. 2 VRPG sei vorgesehen, dass die Behörde auf vorgängige Anhörung verzichten kann, insbesondere wenn Gefahr im Verzug ist und somit der Entscheid dringlich ist, was bei Disziplinarverfügungen zur Sicherstellung des Anstaltsbetriebs durchaus der Fall sei (vgl. amtliche Akten SK 16 406, pag. 21).