15. 15.1 Die POM hielt in ihrem abweisenden Entscheid fest, dass die Disziplinarordnung der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen (vgl. Beilagen zu Dossier 2016.POM.378) die Möglichkeit der Anordnung eines vorläufigen Arrests vorsehe, wenn es die Situation verlange auch ohne vorgängige Anhörung. Weder hinsichtlich des Erlasses der vorläufigen Arrestverfügung noch hinsichtlich der Disziplinarverfügung seien formelle Mängel ersichtlich. Das Vorgehen der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen habe dem in der Disziplinarordnung vorgesehenen Ablauf entsprochen. Auch in Art.