4 unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung seitens der POM zu erkennen. Beim Disziplinarverfahren handelt es sich sodann grundsätzlich nicht um ein Strafverfahren, bei welchem die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV gilt (vgl. HANS VEST, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, N. 2 zu Art. 32 BV). Auch ein Recht auf Konfrontation zwischen sämtlichen Beteiligten besteht im Verwaltungsverfahren nicht.