Die POM zog sowohl die Sachverhaltsdarstellung der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen als auch diejenige des Beschwerdeführers in ihre Würdigung mit ein. Sie gelangte in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass die Sachverhaltsdarstellung der Anstalt glaubhafter erscheine als diejenige des Beschwerdeführers, weshalb sie auf die erstere abstellte. Der Beschwerdeführer habe nicht eine derart passive Rolle innegehabt, wie sie von ihm geltend gemacht werde. Die Kammer vermag keine