14. Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit des Sachverhalts, wie ihn die POM ihrem Entscheid zugrunde gelegt hat. Der Sachverhalt sei nicht rechtsgenügend abgeklärt worden. Inwiefern der von der POM angenommene Sachverhalt unzutreffend sein soll, wird in der Beschwerde jedoch nicht näher ausgeführt. Die POM zog sowohl die Sachverhaltsdarstellung der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen als auch diejenige des Beschwerdeführers in ihre Würdigung mit ein.