Von den Disziplinarmassnahmen zu unterscheiden sind die besonderen Sicherungsmassnahmen nach Art. 58 SMVG, die bei Fluchtgefahr oder Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen verfügt und unter Umständen ebenfalls in einem Disziplinarraum vollzogen werden können (Art. 58 Abs. 1 SMVG und Art. 130 Abs. 1 SMVV).