76 Abs. 1 SMVG). Bei der Zumessung der Disziplinarsanktion werden insbesondere die Schwere des Verschuldens, die Schwere der Verletzung oder Gefährdung von Sicherheit, Ordnung und geordnetem Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung sowie die persönlichen Umstände der eingewiesenen Personen und die Wirkung der Sanktion auf die Resozialisierung berücksichtigt (Art. 76 Abs. 3 SMVG).