Nach Art. 75 Abs. 1 SMVG können Verstösse gegen das SMVG, dessen Ausführungsvorschriften, die Hausordnung, zusätzliche Weisungen oder Anordnungen der Leitung der Vollzugseinrichtung als Disziplinarvergehen bestraft werden, wenn sie das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung gefährden. Die disziplinarischen Sanktionen sind: Der schriftliche Verweis, die Auferlegung von zusätzlichen Freiheitsbeschränkungen bis zu einer Dauer von zwei Monaten, die Einschliessung bis zu 21 Tagen und der Arrest bis zu 21 Tagen (Art. 76 Abs. 1 SMVG).