13. Die in eine Vollzugseinrichtung eingewiesenen Personen stehen in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Kanton (Art. 19 Abs. 4 SMVG). Gegenüber Personen, die in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Staat stehen, können disziplinarische Massnahmen ergriffen werden. Disziplinarmassnahmen sind keine strafrechtlichen Sanktionen, sondern können gar mit solchen kumuliert werden (TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 32 N. 46 f.). Nach Art. 75 Abs. 1