12. Hinsichtlich des Sachverhalts sowie des bisherigen Verfahrensablaufs kann vorab auf die vorinstanzlichen Ausführungen im Entscheid der POM vom 18. Oktober 2016 verwiesen werden (amtliche Akten SK 16 406, pag. 13 ff.). Der Sachverhalt, der Anlass für die ausgesprochene Disziplinarmassnahme war, ist insofern unbestritten, als dass es am Abend des 10. Juli 2016 bei der Essensausgabe zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und einem Miteingewiesenen kam. Umstritten ist, ob der vom Beschwerdeführer abgesessene Arrest von 18 Stunden rechtmässig verfügt wurde.