11. Da der Entscheid der POM an die Stelle der Verfügungen der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen tritt und diese vollumfänglich ersetzt (sog. Devolutiveffekt), ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers insoweit nicht einzutreten, als die Aufhebung der Verfügungen der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen vom 10. und 11. Juli 2016 verlangt wird. Soweit sich die Beschwerde hingegen auf den Entscheid der POM vom 18. Oktober 2016 bezieht, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Materielles