10. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). Obwohl die Sanktion bereits abgelaufen ist, verfügt der Beschwerdeführer über ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse, da die verfügte Disziplinarmassnahme in anderem Zusammenhang noch von Bedeutung sein könnte und aufgrund der fehlenden aufschiebenden Wirkung (vgl. Art. 80 Abs. 5 SMVG) eine rechtzeitige Überprüfung gar nicht möglich wäre.