7. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ihrerseits mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie die Abweisung des 2 Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (amtliche Akten SK 16 406, pag. 45). 8. Innert der mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 gewährten Frist gelangte beim Obergericht keine Replik des Beschwerdeführers zu den Stellungnahmen der POM und der Generalstaatsanwaltschaft ein. II. Formelles