5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 22. November 2016 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (amtliche Akten SK 16 406, pag. 31 f.). 6. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege enthielt sie sich eines Antrags (amtliche Akten SK 16 406, pag. 37).