2. Gegen die beiden Verfügungen erhob der Beschwerdeführer am 12. Juli 2016 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: POM) Beschwerde, wobei er sinngemäss die Aufhebung der Verfügungen der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen vom 10. und 11. Juli 2016, die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Arrests sowie unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Rechtsbeistand, beantragte. Weiter stellte er Strafantrag wegen zusätzlicher Freiheitsberaubung und forderte eine Genugtuung (vgl. amtliche Akten POM, pag. 9 ff.).