670 ff.) auch seine im ersten oberinstanzlichen Verfahren erbrachten Leistungen auf. Darauf ist aber nicht zurückzukommen (vgl. vorstehend E. V.15.3.2). Von den insgesamt veranschlagten 19.72 Stunden entfallen 6.42 Stunden auf das Neubeurteilungsverfahren (Leistungen ab November 2016). Dieser Zeitaufwand erscheint mit Blick auf den sehr beschränkten Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens als gerade noch angemessen und ist zuzügl. der ab November 2016 angefallenen Auslagen von CHF 55.50 und der darauf entfallenden Mehrwertsteuer zu vergüten.