Aufgrund des neuen Ausgangs des Verfahrens hat der Beschuldigte indessen dem Kanton Bern lediglich 2/3 der an Fürsprecher B.________ ausgerichteten Entschädigung zurückzuzahlen und letzterem nur 2/3 der Differenz zum vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 15.3.3 Neubeurteilungsverfahren Die Kosten des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens wurden weder vom Beschuldigten noch von der Privatklägerschaft verursacht. Es handelt sich dabei vielmehr um die Kosten der aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundesgerichts zu wiederholenden Verfahrenshandlungen.