Auch auf die Bemessung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars für das erste oberinstanzliche Verfahren ist mithin nicht zurückzukommen. Dieser Punkt ist lediglich formell, nicht aber materiell Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens. Wollte man anders entscheiden, wäre auf die weiterhin gültigen Ausführungen der Kammer in ihrem ersten Entscheid zu verweisen. Geboten erscheint für das erste oberinstanzliche Verfahren ein Zeitaufwand von 12 Stunden, welcher zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen ist. Aufgrund des neuen Ausgangs des Verfahrens hat der Beschuldigte indessen dem Kanton Bern lediglich 2/3