17 Fürsprecher B.________ hat gegen diesen Entschädigungsentscheid keine Beschwerde an das Bundesstrafgericht ergriffen (und auch in der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht – mangels eigener Legitimation zu Recht – keine Rügen in Bezug auf die Höhe der amtlichen Entschädigung vorgebracht, vgl. vorstehend E. V.15.2.2). Auch auf die Bemessung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars für das erste oberinstanzliche Verfahren ist mithin nicht zurückzukommen.