135 Abs. 4 StPO gilt dies auch für die Verlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im ersten oberinstanzlichen Verfahren. Die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ wurde im ersten Urteil der Kammer– in Kürzung der Kostennote vom 16. Februar 2016 (pag. 523) – auf CHF 2‘889.20 bestimmt und das volle Honorar auf CHF 3‘537.20 festgesetzt.