Die D.________-Gesellschaft unterliegt im Zivilpunkt. Nachdem im Zivilpunkt keine Verfahrenskosten ausgeschieden wurden, welche der Zivilklägerschaft auferlegt werden könnten, rechtfertigt es sich angesichts des Obsiegens bzw. Unterliegens der übrigen Parteien, die auf CHF 3‘000.00 bestimmten Kosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens antragsgemäss zu 1/3 auf den Staat zu nehmen und zu 2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO gilt dies auch für die Verlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten im ersten oberinstanzlichen Verfahren.