Die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt in Bezug auf den Sachverhaltskomplex „Einbruchdiebstahl“ und hinsichtlich der beantragten Verbindungsbusse. Sie obsiegt dagegen hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der anderen beiden Sachverhaltskomplexe und im (übrigen) Sanktionenpunkt (wobei die Kammer beim Strafmass sogar über ihre Anträge im ersten oberinstanzlichen Verfahren hinausging). Die D.________-Gesellschaft unterliegt im Zivilpunkt.