unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Ausgangs des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens obsiegt der Beschuldigte in Bezug auf die Einstellung des Verfahrensteils „Einbruchdiebstahl“ sowie hinsichtlich der Zivilklage der D.________- Gesellschaft. Er unterliegt hingegen in Bezug auf die rechtliche Würdigung der beiden Sachverhaltskomplexe „Oltner Schal“ und „Langnauer Fahnen“ und hinsichtlich der Strafzumessung. Die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt in Bezug auf den Sachverhaltskomplex „Einbruchdiebstahl“ und hinsichtlich der beantragten Verbindungsbusse.