a.a.O., N. 34 zu Art. 428 StPO). Gleiches muss in der vorliegenden Konstellation auch für die Privatklägerschaft gelten. 15.3.2 Erstes oberinstanzliches Verfahren Mit Blick auf die Anträge der Parteien im Berufungsverfahren (pag. 514 ff.) unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Ausgangs des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens obsiegt der Beschuldigte in Bezug auf die Einstellung des Verfahrensteils „Einbruchdiebstahl“ sowie hinsichtlich der Zivilklage der D.________- Gesellschaft.