Die zusätzliche beantragte pauschale Entschädigung von CHF 1‘500.00 ist nicht auszurichten. 15.3 Erstes oberinstanzliches Verfahren und Neubeurteilungsverfahren 15.3.1 Allgemeines Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden.