_ ist folglich für das erstinstanzliche Verfahren ein amtliches Honorar von 6‘021.60 zu vergüten und das volle Honorar auf CHF 7‘425.60 festzusetzen. Infolge der teilweisen Einstellung des Verfahrens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern jedoch lediglich 2/3 der an Fürsprecher B.________ ausgerichteten Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ nur 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die zusätzliche beantragte pauschale Entschädigung von CHF 1‘500.00 ist nicht auszurichten.