Unter Einbezug der geltend gemachten Pauschale wäre diesfalls von einem geltend gemachten Zeitaufwand von insgesamt ca. 32-33 Stunden auszugehen. Ein solcher Zeitaufwand erschiene für die aufgeführten anwaltlichen Leistungen unter Berücksichtigung der eher unterdurchschnittlichen Bedeutung der Streitsache und der beschränkten Schwierigkeit des Prozesses (Art. 42 Abs. 1 KAG) als überhöht. Fürsprecher B.________ ist folglich für das erstinstanzliche Verfahren ein amtliches Honorar von 6‘021.60 zu vergüten und das volle Honorar auf CHF 7‘425.60 festzusetzen.