Insgesamt lässt sich die Kostennote aber – gerade mit Blick auf ihren Titel und die in der Beilage auflisteten Leistungen – nur so verstehen, dass der geltend gemachte Gesamtzeitaufwand von 26 Stunden auch die in Bezug auf den nun einzustellenden Verfahrensteil entfallenen anwaltlichen Aufwendungen umfasste. Selbst wenn man aber der Auffassung sein wollte, die Kostennote umfasse diese Aufwendungen nicht, wäre kein höherer Zeitaufwand zu entschädigen. Unter Einbezug der geltend gemachten Pauschale wäre diesfalls von einem geltend gemachten Zeitaufwand von insgesamt ca. 32-33 Stunden auszugehen.